Am Digitalfunk BOS dürfen ausschließlich berechtigte Einrichtungen teilnehmen. Dazu gehören die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Dabei handelt es sich um staatliche sowie nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben wahrnehmen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren und bei Bedarf wiederherzustellen. Sie werden auch als Blaulichtorganisationen bezeichnet.
Folgende BOS sind in der BOS-Funkrichtlinie – Anerkennungsrichtlinie – benannt:
- die Bundespolizei
- die Polizeien der Länder
- die Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren sowie Werkfeuerwehren
- die Rettungsdienste (z. B. die Johanniter und der Arbeiter-Samariter-Bund)
- die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW)
- die Bundeszollverwaltung
- die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie privater Hilfsorganisationen
- die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Seit einer Änderung des BDBOS-Gesetzes im Jahr 2019 zählt außerdem die Bundeswehr zum Kreis der Berechtigten. Aktuell nimmt sie mit bis zu 40.000 Endgeräten am Digitalfunk BOS teil. Und zwar nicht nur im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zivilen BOS – der sogenannten Zivil-Militärischen Zusammenarbeit, sondern auch bei den Bundeswehr-eigenen Blaulichtkräften: Feldjägern, Feuerwehr, Rettungsdienst und bei der Suche und Rettung in Luft- und Seenotfällen (Search and Rescue, SAR).
Sogenannte Gelblichtorganisationen zählen dagegen nicht zu den BOS. Das betrifft auch die kommunalen Ordnungsbehörden. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann aber auf Antrag in einem gesonderten Verfahren die Berechtigung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS erteilt werden. Zuständig dafür sind die obersten Landesbehörden – in der Regel sind das die Innenministerien der Länder.