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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Stand 1. Februar 2023)

§ 1 Grundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS, im Folgenden auch als Auftraggeberin bezeichnet) enthalten Regelungen für die allgemeinen vertraglichen Verhältnisse zwischen der BDBOS und der Auftragnehmerin (Einzelverträge und Rahmenvereinbarungen).
  2. Bei diesen AGB handelt es sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
  3. Durch Vereinbarung dieser AGB ist Teil B der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003) in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages.
  4. Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit Dritte durch die Auftragnehmerin in den Vertrag miteinbezogen werden, sind sie von der Auftragnehmerin vor Miteinbeziehung über die Geltung der Verordnung in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren unabhängig davon, ob die Auftragnehmerin diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

§ 3 Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile sind:
    • a) die von der Auftraggeberin bereitgestellten Vertragsunterlagen (grundsätzlich bestehend aus der Leistungsbeschreibung der BDBOS ggf. konkretisiert durch Antworten auf Bietendenanfragen, dem Kriterienkatalog, dem Vertragsdokument, dem Angebot der Auftragnehmerin, dem Preisblatt)
    • b) in Bezug genommene Ergänzende Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Nr. 2 c) VOL/B (z.B. EVB-IT)
    • c) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 d) VOL/B)
    • d) in Bezug genommene allgemeine Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 e) VOL/B
    • e) Teil B der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
  2. Es gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge. Die Rangfolge gilt auch im Falle von Widersprüchen.
  3. Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.
  4. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die BDBOS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die BDBOS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin deren Leistungen vorbehaltlos annimmt. Soweit die Auftraggeberin nicht zustimmt, werden Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin nicht Vertragsbestandteil.

§ 4 Unterauftragnehmereinsatz

  1. Die Auftragnehmerin wird die geschuldeten Leistungen selbst erbringen. Der Einsatz von Unterauftragnehmerinnen ist nur bei vorheriger Einwilligung der Auftraggeberin zulässig. Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin hierzu mindestens die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertretenden der von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmerin mindestens in Textform gemäß § 126b BGB mitzuteilen. Abweichend von § 4 Nr. 4 VOL/B bedarf jede beabsichtigte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmerinnen ebenfalls der Einwilligung der Auftraggeberin und ist ihr unverzüglich mindestens in Textform gemäß § 126b BGB anzuzeigen.
  2. Die Mitteilungspflicht gilt auch für alle weiteren Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer.
  3. Soweit die Auftragnehmerin sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten einer Unterauftragnehmerin bedient, hat sie durch vertragliche Abreden mit der Unterauftragnehmerin dafür Sorge zu tragen, dass die der Auftraggeberin zustehenden Rechte nicht durch fehlende oder unzureichende Regelungen zwischen der Auftragnehmerin und der Unterauftragnehmerin beeinträchtigt werden.

§ 5 Verschwiegenheit

  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere dürfen keine Verpflichtungen bestehen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden.
  2. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für sie eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht, die sie an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.
  3. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
  4. Der Abschluss einer separaten Vertraulichkeitsvereinbarung kann im Einzelfall erforderlich sein und gilt dann vorrangig zu den Regelungen dieser AGB.
  5. Dritte im Sinne von Absatz 1 sind nicht Beraterinnen oder Unternehmerinnen, die bei der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden, soweit die Auftragnehmerin sichergestellt hat, dass diese mindestens den gleichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.
  6. Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.
  7. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zudem die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung VSA) des Bundesinnenministeriums vom 10. August 2018 angeordneten Pflichten nach dem „Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt) (Anlage V zur VSA)“, das insoweit ausdrücklicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist, einzuhalten.
  8. Die Auftraggeberin ist als Bundesbehörde ihrerseits im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 6 Vertragsstrafe

  1. Werden Ausführungsfristen durch die Auftragnehmerin schuldhaft überschritten, ist eine Vertragsstrafe zu leisten. Es gelten die Regelungen des § 11 VOL/B.
  2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben ihrem Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen. § 341 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen.
  3. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftraggeberin kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 7 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter

  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, stets zu prüfen, ob ihre Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht.
  2. Eine Prüfungspflicht umfasst auch Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin und Spezifikationen in anderen Vertragsbestandteilen.
  3. Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Bei Geltendmachung einer Rechteverletzung durch Dritte hat die Auftragnehmerin die Leistungen zu verteidigen, ohne dass dies die Auftraggeberin in ihrem Vorgehen beschränkt. Insoweit wird die Auftragnehmerin insbesondere Gerichtsverfahren nur im Einvernehmen mit der Auftraggeberin führen. Der Auftragnehmerin bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erledigung zwar in diesem Zusammenhang vorbehalten, allerdings nur sofern hierdurch keine unmittelbaren Mitwirkungs- und Handlungspflichten für die Auftraggeberin bzw. ihre Nutzer begründet werden. Diese bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Auftraggeberin. Führt die Auftraggeberin eigene Verfahren, wird die Auftragnehmerin alle zur Abwehr erforderlichen Informationenkostenfrei zur Verfügung stellen.
  4. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin unabhängig vom Streitgang von Ansprüchen Dritter oder Nutzern der Auftraggeberin aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich neben Schadensersatzansprüchen auch auf alle Aufwendungen (insbesondere außergerichtliche und gerichtliche Abwehrkosten), die der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten oder einen ihrer Nutzer notwendigerweise erwachsen.

§ 8 Qualitätssicherung und -prüfung, Güteprüfung

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ein von der Auftraggeberin ggf. vorgesehenes Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen.
  2. Die Auftraggeberin behält sich vor, das von der Auftragnehmerin praktizierte Qualitätsmanagementsystem zu prüfen.
  3. Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemische und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch die Auftragnehmerin, durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch den Prüfenden mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln der Auftragnehmerin zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin.
  4. Für die von der Auftragnehmerin kostenlos für die Qualitätsprüfung zur Verfügung zu stellenden werkseigenen Prüfeinrichtungen ist – falls eine amtliche Eichbescheinigung nicht vorliegt – die Messgenauigkeit der Prüfmittel auf Verlangen des Prüfers nachzuweisen.
  5. Anstelle der Qualitätsprüfung durch eine von der Auftraggeberin zu benennende Person kann die Auftraggeberin die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats nach DIN 55350-T18-4.2.2, 4.2.1 oder gleichwertig von der Auftragnehmerin verlangen.
  6. Soweit vereinbart, führt die Auftraggeberin bei der Auftragnehmerin Güteprüfungen durch. Die Liefergegenstände sind spätestens zwei Wochen vor deren Auslieferung zur Güteprüfung anzumelden.
  7. Wird im Einzelfall auf eine vereinbarte Güteprüfung verzichtet, so wird die Auftragnehmerin hierüber rechtzeitig informiert.
  8. Die Auftraggeberin ist berechtigt, eine fehlgeschlagene Güteprüfung zu wiederholen. Sie kann in diesem Fall von der Auftragnehmerin die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr anlässlich einer fehlgeschlagenen Güteprüfung entstanden sind.
  9. Im Übrigen gilt § 12 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 VOL/B.

§ 9 Verträge über Serienfertigung

  1. Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Qualität des vorgestellten Musters zu entsprechen.
  2. Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe des Serienmusters durch die Auftraggeberin.
  3. Die Mustervorstellung befreit nicht von den für die Serie vorgesehenen Qualitätsprüfungen.

§ 10 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort der Sitz der Auftraggeberin in Berlin.

§ 11 Verpackung, Transport, Transportkosten

  1. Die Auftragnehmerin hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
  2. Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
  3. Soweit die Auftraggeberin gemäß individueller Vereinbarung die Transportkosten übernimmt, hat die Auftragnehmerin die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt die Auftragnehmerin nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.
  4. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch die Auftragnehmerin zu verpflichten, Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Transport bis in das Lager bzw. bis zur ersten verschließbaren Tür durchzuführen.

§ 12 Lieferschein

Die Auftragnehmerin beachtet bei der Fertigung des Lieferscheins Folgendes:

  1. Je Bestellnummer ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
  2. Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
  3. Im Lieferschein ist die Bestellnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung und Seriennummer des Herstellers anzugeben.

§ 13 Übergabe

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes inklusive des Lieferscheins an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten (Bringschuld).
  2. Eine Verpflichtung, die Vereinnahmung beim Empfänger abzuwarten, besteht nicht.

§ 14 Abnahme

  1. Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, ist Abnahme die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt.
  2. Eine vorausgegangene Qualitätsprüfung nach § 8 dieser AGB ersetzt die Abnahme nicht.
  3. Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern. Im Falle eines nicht wesentlichen Mangels gilt dies nicht, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

§ 15 Gewährleistung

  1. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Kommt die Auftragnehmerin ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht nach oder schlägt diese fehl, bleibt der Auftraggeberin das Recht vorbehalten, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (Recht zur Selbstvornahme). Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche bezogen auf ein und denselben Mangel innerhalb der Behebungsfrist erfolglos bleiben, soweit sich nicht aus der Art der Vertragsleistung oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägen der beiderseitigen Interessen eine sofortige Selbstvornahme rechtfertigen, kann die Auftraggeberin auch ohne vorherige Fristsetzung den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  3. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht auf Kündigung, Rücktritt, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen der Verletzung von Service Leveln, bleiben unberührt.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei Qualitätskontrollen im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
  5. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Auftraggeberin Mängelansprüche auch dann zu, wenn ihr die Mängel bei Auftragserteilung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.

§ 16 Verjährung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren die die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Gewährleistungspflicht 36 Monate ab Ablieferung (Übergabe) der Ware oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme des Werkes.
  3. Mit dem Zugang der Pflichtverletzungsanzeige insbesondere in Form von Mängelanzeigen (per Brief, Fax und/oder E-Mail) bei der Auftragnehmerin ist die Verjährung von daraus resultierenden Ansprüchen gehemmt, bis die Parteien eine einvernehmliche oder rechtskräftige Regelung getroffen haben.

§ 17 Einreichen der Rechnung

  1. Die Rechnung ist über die Zentrale Rechnungsplattform des Bundes (ZRE) einzureichen. Informationen zur Rechnungsstellung erhalten Sie auf der BDBOS-Internetseite (http://www.bdbos.de/erechnung). Rechnungen, die nicht den Vorgaben der E-Rechnungsverordnung entsprechen, sind im Anwendungsbereich der E-Rechnungsverordnung nicht mehr zulässig und begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
  2. Zu jeder Bestellnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen, auf der zwingend die Angabe der Bestellnummer für die Zuordnung notwendig ist; verschiedene Lieferorte können zusammengefasst werden.
  3. Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
  4. Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat die Auftragnehmerin diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.
  5. § 15 VOL/B bleibt unberührt.

§ 18 Zahlung der Rechnung

  1. Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens 30 Tage nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der Rechnung.
  2. Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
  3. Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum).
  4. Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.

§ 19 Skonto

  1. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch die Auftragnehmerin auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, beträgt die Skontofrist 15 Tage.

§ 20 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

  1. Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen,
    • a) wenn die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.
    • b) wenn ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von der Auftragnehmerin vorgestellt wird.
    • c) wenn ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen.
    • d) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auftragnehmerin mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass die Auftragnehmerin ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
    • e) wenn sich die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen.
    • f) wenn Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleibt unberührt.

§ 21 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

  1. Im Falle der Vertragsbeendigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt.
  2. Tritt die Auftraggeberin vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren.
  3. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.

§ 22 Form

  1. Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Erklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB, der elektronischen Form gemäß § 126a BGB oder der Textform gemäß § 126b BGB. § 305b BGB bleibt unberührt.
  2. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften sowie das Recht der Vertragsparteien, eine Beurkundung zu verlangen.
  3. Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.

§ 23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.

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